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E-Zigaretten – Arzneimittelgesetz nicht anwendbar

Eine Warnung des Gesundheitsministeriums NRW vor sogenannten E-Zigaretten war der Auslöser: Geklärt werden musste die Frage, ob solche Zigaretten dem Arzneimittelgesetz (AMG) unterfallen und ob das Ministerium auf dieser Grundlage vor den gesundheitlichen Folgen des Konsums öffentlich warnen durfte.

 

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf bejahte dies noch im seinem Beschluss vom 16.01.2012 (16 L 2043/11). Das Oberverwaltungsgericht kippte diesen Beschluss am 23.4.2012 (OVG NRW 13 B 127/12).

Zur Begründung führte es aus, dass sich die bisherigen Einschätzungen, welche E-Zigaretten dem AMG unterstellen wollten, nur einseitig die pharmakologische Wirkung betonten. Diese sei zwar unstreitig vorhanden, da ein nikontinhaltiges Mittel Wirkungen auf den menschlichen Stoffwechsel hat.

Maßgeblich dafür, ob ein Stoff dem AMG unterfällt sei aber, dass ein therapeutischer Effekt gegeben sein muss. Das jeweilige Mittel müsse also dazu bestimmt sein, arzneilichen Zwecken zu dienen.

Die E-Zigarette diene aber nicht der Entwöhnung vom Nikotinkonsum oder der Linderung von einer Nikotinabhängigkeit. Dem normalen Konsumenten käme es schlicht darauf an, sein Verlangen nach Nikotin zu befriedigen. Diesbezüglich unterscheidet sich die elektronische Zigarette in nichts von der herkömmlichen aus Tabak bestehenden.

Kurz: Nicht die Wirkung im Körper ist maßgeblich, sondern die therapeutische Zweckbestimmung.