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Der Hinweis auf die Zulassung
Beim Durchblättern einer Akte fällt mir heute der Briefkopf einer Kanzlei auf: Die Kollegen weisen auf ihre Zulassung beim OLG hin. Das ist innerhalb einer Woche der dritte fremde Briefkopf auf meinem Schreibtisch, der diesen Hinweis enthält – und damit grundsätzlich abmahnfähig wäre. Vertretungsberechtigt am OLG sind seit Juni 2007 nämlich alle Rechtsanwälte. Der besondere Hinweis hierauf ist eine unzulässige Werbung mit Selbstverständlichkeiten. Abmahnen würde ich deswegen nicht – aber es ist schon beachtlich, wie lange Kenntnisnahme und Umsetzung von Gesetzesänderungen bei Juristen manchmal dauern können.
Also für den Rechtssuchenden im Klartext: Der Anwalt, der mit seiner OLG-Zulassung wirbt, ist kein besserer Anwalt. Er ist (zumindest diesbezüglich) mit seiner Rechtskenntnis auf dem Stand von Anfang 2007. – Man kann da nur hoffen, dass er sich auf seinem Rechtsgebiet besser auf dem Laufenden hält.