Archive for Juni 2010|Monthly archive page

Moustache

Auch ich gehöre zum exklusiven Kreis der Auserkorenen, die ins Fachanwaltsverzeichnis des Kollegen mit dem markanten Gesichtsschmuck aufgenommen werden dürfen. Es bleibt abzuwarten, ob die Investition in Telefonbuch, Gelbe Seiten und Co. demnächst zugunsten eines Eintrags auf der Homepage und der CD-ROM des Kollegen abgelöst werden können. Ich werde aber erstmal anderen den Vortritt lassen…

Verfahrensabtrennung bei Abwesenheit – Revisionsgrund.

Eine bekannte Konstellation: In einem Strafverfahren gegen mehrere Angeklagte erscheint zu einem Verhandlungstermin einer der Angeklagten nicht – oder kündigt erhebliche Verspätung an. Wenn es der Stand des Verfahrens und die Anklage sachlich und vernünftig nachvollziehbar erscheinen lassen, trennt das Gericht das Verfahren gegen diesen Angeklagten ab und verhandelt mit den erschienenen Angeklagten weiter. Vorteil: Der aktuelle Termin kann zur weiteren Verhandlung genutzt werden, statt die erschienenen Verfahrensbeteiligten nach Hause zu schicken und einen komplett neuen Termin anzuberaumen.

Dieses Vorgehen wurde vom BGH nun kürzlich ausgebremst; auf die entsprechende Entscheidung 3 StR 24/10 vom 13.04.2010 wies der Vorsitzende Richter in einem gestern zuende gegangenen Verfahren am LG hin.

Der BGH sah es als absoluten Revisionsgrund gem. § 338 Nr. 5 StPO an, wenn das Verfahren in Abwesenheit des Pflichtverteidigers während der Hauptverhandlung abgetrennt wird. Die Abtrennung sei wesentlicher Bestandteil der Hauptverhandlung und könne dementsprechend nur erfolgen, wenn die vom Gesetz vorgeschriebenen Personen währenddessen anwesend sind.

Die Entscheidung wird sich übertragen lassen auf die Abwesenheit eines Mitangeklagten.

Postzustellungsarbeitsbeschleunigungsmaßnahme

Lieber Briefzusteller,
das Kanzleischild ist ungefähr 1,70 m hoch. Mein Name ist sicherlich in Schriftgröße 150 darauf zu lesen. Der klassische Kontrast schwarz auf kupferfarben dürfte auch nicht zu hohe Anforderungen an das Sehvermögen stellen.
Und damit meine große Bitte für’s nächste Mal, wenn’s mal wieder schnell gehen muss: Es dauert LÄNGER, den Stempel „Empfänger unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln“ auf den Umschlag zu hämmern, als das Kanzleischild zu lesen den Brief korrekt zuzustellen.
Ich hoffe, der Text kam an.

Gestern am Landgericht – Link

Allgemeine Zeitung, 09.06.2010

Kleine Richtigstellung am Rande:
Verteidigung und Staatsanwaltschaft waren sich nicht vollkommen einig. Das betraf insbesondere die nicht uninteressante Frage, ob eine Misshandlung nach § 225 StGB auch dann vorliegt, wenn der Täter meint, das Opfer durch die Tat zu schützen, statt zu misshandeln.

Da sich der Vorsatz auf alle Umstände des Tatbestands beziehen muss, führt eine Fehlvorstellung über das Tatbestandsmerkmal „quälen“ bzw. „roh misshandeln“ dazu, dass der Täter deswegen nicht verurteilt werden kann.

Im zitierten Fall ist die Fehlvorstellung – verkürzt gesagt – aber so grundlegend gewesen, dass ein Schuldspruch schon aufgrund mangelnder Schuldfähigkeit nicht möglich war.
So sah es auch das Gericht, wies aber im Hinblick auf die Rechtsfolgen der Schuldunfähigkeit ergänzend darauf hin, dass der Streit über den subjektiven Tatbestand des § 225 StGB vorliegend eher akademisch sei.