Die Kosten des Sachverständigengutachtens
Nachtrag in Sachen Schrägfahrt-Beschluss:
Obwohl das Gutachten bestätigt hatte, dass wegen der Schrägfahrt eine Korrektur der gemessenen Geschwindigkeit um 2 km/h nach unten vorzunehmen sei, wurden die kompletten Verfahrenskosten dem Mandanten auferlegt.
Die gegen die Kostenentscheidung eingelegte sofortige Beschwerde hatte nun Erfolg:
Denn § 465 Absatz II StPO, der wegen § 46 II OWiG auch im Bußgeldverfahren gilt, bestimmt:
Sind durch Untersuchungen zur Aufklärung bestimmter belastender oder entlastender Umstände besondere Auslagen entstanden und sind diese Untersuchungen zugunsten des Angeklagten ausgegangen, so hat das Gericht die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten.
Weil der Bußgeldbescheid nicht vollumfassend angefochten wurde, sondern das Ziel von Anfang an nur der Geschwindigkeitsabzug gewesen war, wäre es unbillig, dem Betroffenen auch die Kosten des Gutachtens aufzuerlegen – so nun das Landgericht.
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