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Schrägfahrt vor der Radarfalle
Geschwindigkeitsmessungen mit Radarmeßgeräten sind nicht immer korrekt.
Dem Mandanten wurde vorgeworfen, die vorgeschriebene Geschwindigkeit um 21 km/h überschritten zu haben. Eine solche Geschwindigkeitsübertretung von mehr als 21 km/h stellt gemäß § 2a Abs. 1 StVG während der Probezeit eine sogenannte „schwer wiegende Zuwiderhandlung“ dar und führt dazu, dass die Probezeit als nicht bestanden gilt und ein Aufbauseminar durchgeführt werden muss.
Gegen den Bußgeldbescheid wurde Einspruch eingelegt mit dem Ziel, dem Mandanten die Nachschulung zu ersparen.
Eine Besonderheit des Falles war es, dass die Messung genau in dem Moment durchgeführt wurde, als der Mandant auf das mobile Meßgerät (Traffipax-Speedophot) bei einem Spurwechsel zufuhr.
Weil eine korrekte Messung nur innerhalb eines bestimmten Winkels zwischen Fahrzeug und Radargerät möglich ist, führen solche sogenannten „Schrägfahrten“ im Einzelfall aus physikalischen Gründen zu falschen Messergebnissen. Dies hat das eingeholte Gutachten bestätigt: Danach ist die Messung um 2 km/h nach unten zu korrigieren gewesen.
Im Ergebnis blieb es also bei einer „einfachen Geschwindigkeitsübertretung“ um 19 km/h – eine Nachschulung wird also nicht stattfinden müssen…