Reform der Untersuchungshaft

Mehr Rechte für Beschuldigte ab 2010

Zum 01.01.2010 wird das Untersuchungshaftrecht reformiert. Die Reform bringt einige Stärkungen der Beschuldigtenrechte.

Nach der bislang geltenden Gesetzeslage bestimmt § 140 Abs. I Nr. 5 StPO, dass die Mitwirkung eines Verteidigers für einen Verhafteten erst dann notwendig (Pflichtverteidigung) ist, wenn die Unterbringung in der Anstalt mindestens drei Monate gedauert hat.

Zwar steht jedem Beschuldigten frei, sich zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens eines Verteidigers zu bedienen, § 137 StPO. Die Beauftragung eines Verteidigers als Wahlverteidiger wurde von vielen Beschuldigten aus Kostengründen jedoch vielfach unterlassen. Obwohl schon die Konfrontation und ggf. das Gespräch des Beschuldigten mit dem Haftrichter im Ermittlungsverfahren oft grundlegende Weichen für das weitere Verfahren stellen, ist bislang davon abgesehen worden, die Verteidigung zu diesem Zeitpunkt als notwendig anzusehen und dem Beschuldigten einen Verteidiger beizuordnen.

Die Haftsituation bedeutet für den Inhaftierten einen grundlegenden Einschnitt; er kann sich gegen den Tatvorwurf oder die Haftgründe schon aus physischen Gründen allein kaum wehren. Hinzu kommt die psychische Belastung durch die Haftsituation. Kurz: Die Verteidigungsmöglichkeiten des Inhaftierten sind drastisch in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht eingeschränkt.

Es hat sich nun die Erkenntnis durchgesetzt, dass zwischen denjenigen Verhafteten, die sich auf eigene Kosten einen Verteidiger leisten (können) und den unverteidigten Verhafteten in der Untersuchungshaft eine nicht zu rechtfertigende Ungleichheit besteht.

Auf Grundlage dieser Erkenntnis tritt zum 01.01.2010 das Gesetz zur Änderung des Untersuchungshaftrechts in Kraft. Durch zahlreiche Neuregelungen werden mit der Gesetzesänderung
die Rechte der Untersuchungshaftgefangenen gestärkt:

So wird § 140 StPO, der die notwendige Verteidigung regelt, ergänzt. Der neue § 140 Abs. I Nr. 4 StPO bestimmt zusammen mit dem ebenfalls überarbeiteten § 141 Abs. III StPO, dass ein Pflichtverteidiger unverzüglich mit Beginn der Untersuchungshaft („nach Beginn der Vollstreckung“) zu bestellen ist.

Das bedeutet, dass der inhaftierte Beschuldigte nicht wie bisher erst 3 Monate warten muss, bis ihm ein Verteidiger zur Seite gestellt wird. Vom ersten Tag an muss ihm nun ein Pflichtverteidiger beigeordnet werden.

Zuständig für die Beiordnung ist nicht erst der für das Hauptverfahren zuständige Richter, sondern der Haftrichter: Dies stellt der neue § 141 Abs. IV StPO klar, in dem auf § 126 StPO verwiesen wird.

Weiterhin wurde unter anderem die Verpflichtung neu geschaffen, den Beschuldigten schriftlich über seine Recht zu belehren.

Das Gesetz ist am 31.07.2009 im Bundesgesetzblatt (BGBl.) I, Nr. 48 S. 2274 ff. verkündet worden. Einen Überblick über die im Bundestag verhandelten Neuerungen bietet die
Bundestagsdrucksache Nr. 16/13097.

1 comment so far

  1. RA Günther Silcher on

    Im LG-Bereich Stuttgart funktioniert dies problemlos: Der Haftrichter beim AG Stuttgart ordnet den gewünschten Anwalt sofort als Pflichtverteidiger bei.
    Probleme habe ich in dem Fall, in welchem ein Mandant bereits in anderer Sache (länger als 3 Monate) in Strafhaft ist und ein neues Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde. Da hat man in einigen Fällen auf meinen Antrag auf Beiordnung nicht reagiert und, wie jetzt in Heilbronn, nach 4 1/2 Monaten das Verfahren nach § 154 StPO eingestellt. In Offenburg erfolgte eine Einstellung nach § 170 StPO durch die StA, aber keine Beiordnung. Originalton des OStA: Ich stelle keinen Antrag beim Gericht.


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